Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SAB - Sicherheitstechnik Stefan Gleißner & Udo Meisel GbR 08258 Markneukirchen, Wohlhausener Str. 14
1. Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen der Firma SAB-Sicherheitstechnik Schwachstromanlagenbau-Sicherheitstechnik Gleißner & Meisel GbR. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen. Sie werden durch die Erteilung eines Auftrages vom Besteller als verbindlich anerkannt. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unwirksam, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Vertragsinhalt
2.1 Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2.2 Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
3. Preise; Änderungen; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Verzugszinsen; Mehrwertsteuer;
3.1 Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3.2 Alle zu zahlenden Entgelte sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
3.3 Gekaufte Apparaturen und sonstige Materialien bleiben unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises.
3.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.5 Überschreitet der Kunde Zahlungsfristen, so werden - ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf - ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf das Entgelt geschuldet, es sei denn, der Kunde weist nach, daß uns ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.
3.6 Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maß- nahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
3.7 Angaben über Lieferungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
3.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
3.9 Bei eigenem, Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§286BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.10 Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
3.11 Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
3.12 Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist,
a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verläßt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über: soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreien Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, daß der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
4. Errichtung und Instandhaltung der Anlage
4.1 SAB-Sicherheitstechnik Gleißner & Meisel GbR, im weiteren SAB genannt, liefert und errichtet die Anlage einschließlich des erforderlichen Leitungsnetzes (kurz: Netz) und führt notwendige Tests, Inspektionen, Einweisungen und ggf. Schulungen durch. Ein vom Kunden bereitgestelltes Netz wird von SAB geprüft und ggf. Änderungen veranlaßt.
4.2 Der Kunde stellt sicher, daß die Errichtung der Anlage an ihrem Standort entsprechend den SAB-Installationsbedingungen möglich ist.
4.3 Die Instandhaltung der Anlage einschl. Beseitigung von Störungen und Schäden ist gesondert zu vereinbaren.
4.4 SAB verpflichtet sich zur Vornahme aller an der Anlage notwendigen oder - auch von Behörden oder Dritten - gewünschten Arbeiten.
4.5 Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art gehen zu Lasten des Kunden. Der Starkstromanschluß und der Betriebsstrom werden vom Kunden gestellt.
4.6 Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.7 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Montage.
B.
Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
4.8 Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und Anschluß der Einrichtung.
4.9 Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
4.10 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
5. Gewährleistung
5.1 Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes nach folgenden Bestimmungen, wenn:
a) erkennbare Mängel binnen zwei Wochen ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen.
b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und im angemessenen Verhältnis zum Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im übrigen nur statthaft, wenn Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
d) die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient werden.
e) Wir machen darauf aufmerksam, daß eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. Nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
f) Wir gewährleisten, daß der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.
g) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
5.2 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, daß wir innerhalb der Gewährleistungsfristen - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen, wobei der Kunde solche sonstigen Aufwendungen zu tragen hat, die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der Kaufsache oder der Leistung stehen. Mängelrügen werden verursacht insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung. Bei verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt, Wandlung oder Minderung unberührt.
5.3 Die Gewährleistung beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
5.4 Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, können unsere Vertragspartner und wir eine Verlängerungsfrist vereinbaren.
5.5 Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
5.6 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5.7 Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
5.8 Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
5.9 Für Produkte/Waren die nicht von uns hergestellt werden, haften wir nur im Rahmen der von unseren Unterlieferanten uns gegenüber bestehenden Gewährleistungspflicht.
6. Haftung
6.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
6.2 Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
6.3 Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
6.4 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlaßt sind.
6.5 Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können.
6.6 Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
6.7 Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebensowenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
8. Datenspeicherung
8.1 Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
9. Sonstiges
9.1 Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch zu vervielfältigen zu lassen sowie von Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
9.2 Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Hersteller der Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keine höhere als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.3 Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
9.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Markneukirchen, 01.01.2010